Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GEZE Austria GmbH
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der GEZE Austria GmbH (nachfolgend „GEZE“) und dem jeweiligen Vertragspartner.
1.2. Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von GEZE. GEZE ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.
1.3. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
2.1. Die Angebote von GEZE sind stets freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung oder Beauftragung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot; der Vertragspartner ist daran für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang bei GEZE gebunden.
2.2. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der elektronischen Auftragsbestätigung von GEZE oder durch Lieferung bzw. Ausführung der Leistung zustande.
2.3 Der Leistungsumfang von GEZE ergibt sich ausschließlich aus der von GEZE übermittelten schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nicht darin enthaltene Informationen aus anderen Quellen (etwa Präsentationsunterlagen, Kataloge oder Prospekte) sind nicht Teil der von GEZE geschuldeten Leistung.
2.4. GEZE erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage ihrer schriftlichen Angebote. Vorgaben des Vertragspartners werden auch bei Kenntnis von GEZE nur dann Vertragsinhalt, wenn diese von GEZE ausdrücklich in ihr Angebot aufgenommen werden. Alle Arten von Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. GEZE ist nicht verpflichtet, einen erteilten Auftrag anzunehmen. Sind im Angebot von GEZE Fristen angeführt, so sind diese unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
3.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW, Incoterms 2020) einschließlich Verladung und zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
3.2. Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto. Ein Skontoabzug ist ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.
3.3. GEZE ist berechtigt die Bezahlung per Vorauskasse zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zu bezahlen, sofern keine anderweitigen schriftlichen Abweichungen getroffen wurden.
3.4. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ein oder werden solche, bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann GEZE ab Kenntnis hiervon Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern.
3.5 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6. Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt direkt zwischen dem Vertragspartner und GEZE.
3.7. GEZE hat das Recht, durch Änderungsanzeige in Textform vertraglich genannte Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu verändern, falls sich Produktions- und Energiekosten, sowie die Einkaufspreise der GEZE für Betriebsmittel oder Ersatzteile oder die Löhne als wesentlicher Bestandteil wie z.B. der Wartungs- und Reparaturkosten ändern oder falls neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt werden, die den Vertrag betreffen. Die Preise ändern sich bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes entsprechend. Preiserhöhungen sind für bereits abgeschlossene (Rahmen-)Verträge nur im Rahmen der vorgenannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
3.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Der Besteller kann seine Rechte aus der Vertragsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von uns abtreten. Eine Abtretung ohne vorheriger schriftliche Einwilligung ist absolut unwirksam.
3.9. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die gesamte Lieferung und/oder Leistung abzulehnen, wenn nur Teile der gesamten Lieferung/Leistung unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit/Menge/etc. abweichen.
3.10. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten, falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (wie Kosten eines beigezogenen Inkassobüros oder Rechtsanwalts) und dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.
4.2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
4.3. Bei Vorauszahlung kann der Besteller lediglich Zwischenzinsen in Höhe von 5% p.a. abziehen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, gilt 3.9. entsprechend.
4.4. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind uns sämtliche von uns aufgewendeten vorprozessualen Kosten zu ersetzen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gelten die Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser tarifmäßig abrechnet. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, sind wir berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zu verrechnen.
5.1. Die gesondert zu vereinbarende verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
5.2. Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
5.3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
5.4. Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW, Incoterms 2020) einschließlich Verladung und zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
5.6. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr in dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
5.7. Der Besteller muss sicherstellen, dass die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.
6.1. Die Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
6.2. Die Montage- bzw. Inbetriebnahmearbeiten werden von der GEZE oder einem von ihr beauftragten Servicepartner durchgeführt. Arbeiten die auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der regulären Arbeitszeiten der GEZE bzw. des Servicepartner ausgeführt werden sollen, müssen mindestens 4 Wochen zuvor angefragt werden. Diese Arbeitszeiten berechtigen GEZE, erweiterte Zuschläge wie Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagszuschläge zu erhöhten Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen.
6.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Ersatzteile, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial nicht in der Vergütung enthalten und können von GEZE zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls ist die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile, sofern nichts abweichendes vertraglich geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht im Leistungsumfang enthalten und somit zusätzlich zu vergüten.
6.4. Unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen sowie geringfügige Änderungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig, soweit derartige Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Vertragspartner zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, technische Änderungen, Verbesserungen der Konstruktion oder der Materialauswahl.
6.5. Ist eine Montage oder Inbetriebnahme mangels bauseitiger Vorleistungen nicht möglich, obwohl die vertragsgemäß geschuldete Leistung von GEZE erbracht wurde, so kann GEZE den zusätzlichen Aufwand für die Beseitigung der Behinderung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen oder die Montage bis zur Beseitigung der Behinderung/der Bedenken abbrechen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Vertragspartner zu tragen. GEZE wird dem Vertragspartner diese in Rechnung stellen. Bauseitige Vorleistungen sind mindestens die Vorleistungen, welche GEZE dem Vertragspartner im Zuge der Beauftragung bekannt gegeben hat.
6.6. Erfordert der Zugang den Aufbau eines Gerüstes (ab einer Montagehöhe von über drei Metern) oder die Verwendung ähnlicher technischer Einrichtungen, so sind diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten bereitzustellen, es sei denn, die benötigten Hilfsmittel wurden vorab geklärt und sind schriftlich im Angebot mit angeführt. Der Betreiber hat für die Objektsicherheit gemäß ÖNORM B1300 (Wohngebäude) und B1301 (Nicht-Wohngebäude) zu sorgen.
7.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sollte das Miteigentum des Verkäufers an der veräußerten Ware durch Verbindung, Einbau oder Vermengung erlöschen, so wird bereits jetzt zwischen uns und dem Käufer vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der nunmehr einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswertes auf uns über geht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Ware an der uns Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2. Der Käufer der Ware ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, allerdings nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden vom Käufer bereits heute sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Verkäufer unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich vom Zugriff des Dritten benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten oder Schäden am Vorbehaltsgut trägt der Käufer.
7.3. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
7.4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder aber ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger eventueller uns zustehender Forderungen gutgeschrieben.
Arbeitsmittel (automatische Türen und Tore) unterliegen einer Abnahmeprüfung lt. AMVO §7 (Abnahmeprüfung) durch eine Ziviltechniker, oder eine/r akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG). Diese wird, wenn nicht anders ausdrücklich gefordert, von einem Kooperationspartner von GEZE nach einer Montage durchgeführt. Eine gesetzliche Gewährleistung läuft ab dem Tag der positiven Abnahmeprüfung.
9.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandener Mangel auf, kann vorerst nur Verbesserung bzw. Austausch der Ware verlangt werden, es sei denn, dass Verbesserung bzw. Austausch unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten. Ob Verbesserung oder Austausch vorgenommen wird, liegt in unserem Ermessen.
9.2. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern oder nicht in angemessener Frist vornehmen, wenn diese Rechtsbehelfe für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen Gründen unzumutbar sind.
9.3. Der Käufer muss nach Übergabe die übergebenen Leistungen sorgfältig und nicht bloß stichprobenartig kontrollieren und bei sonstiger Präklusion sämtlicher Ansprüche binnen 7 Tagen schriftlich abnehmen oder etwaige Mängel oder Schäden innerhalb dieser Frist schriftlich rügen, da andernfalls die von GEZE erbrachten Leistungen, als vom Käufer abgenommen gelten. Verdeckte Mängel, die erst nach 7 Tagen, aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sind innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Erkennbarkeit zu rügen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
9.4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt ferner auch bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern.
9.5. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschließlich Schadenersatzansprüche, soweit nicht krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
9.6. Die Gewährleistungspflicht für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 36 Monate ab Inbetriebnahme. Die Gewährleistungspflicht für Warenlieferungen und Ersatzteile beträgt 24 Monate ab Lieferung. Die Gewährleistung auf Akkus beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft.
9.7. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistung nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
9.8. Unwesentliche, die Brauchbarkeit und Funktionalität der Leistungen nicht beeinträchtigende Mängel lösen keine Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners aus. Gleiches gilt für Abweichungen von technischen NORMEN oder dem Stand der Technik.
10.1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern; sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zur bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Verwendung unserer Produkte weitergegeben wird.
10.2. Schadenersatz- und andere haftungsrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Regressansprüche, gegenüber GEZE sind ausgeschlossen, sofern GEZE nicht krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Soweit GEZE Leistungen kostenlos erbringt, ist jede Haftung ausgeschlossen.
10.3. Jede Beweislastumkehr zu Lasten von GEZE ist ausgeschlossen.
Monteure/Techniker der von GEZE bzw. Servicepartner, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen GEZE abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen. Die Monteure/Techniker sind – vorbehaltlich der Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht – nicht berechtigt, für GEZE Gelder in Empfang zu nehmen.
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die GEZE dem Vertragspartner übergibt, bleiben das Eigentum von GEZE. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GEZE. GEZE haftet nicht für Mängel oder Fehler, die sich aus durch den Vertragspartner übergebenden Unterlagen ergeben.
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann zu, wenn seine Gegenforderung(en) rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist/sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner überdies nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Das Recht zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums sowie wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
Treten unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse oder Umstände ein, die weder im Einflussbereich von GEZE liegen noch in sonstiger Weise von GEZE verhindert werden können, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, ist GEZE berechtigt, die Vertragsleistung für die Dauer der Störung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern GEZE nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. GEZE wird den Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt und – sofern möglich – die Dauer der Ereignisse informieren.
16.1. Für den Fall, dass GEZE nach angenommenem Auftrag Umstände feststellt und dem Vertragspartner unverzüglich und glaubhaft darlegt, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen nationale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften sowie US-amerikanischem Exportrecht oder etwaiger Genehmigungserfordernisse rechtfertigen, wird GEZE hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie eines etwaig erforderlichen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzugs einvernehmlich ausgeschlossen. Soweit eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird, oder aus sonstigen Gründen nicht erlangt werden kann, steht GEZE ein Recht auf Leistungsverweigerung sowie Rücktritt vom Vertrag zu.
16.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen.
16.3. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes des Vertragspartners und des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat GEZE bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. Im Falle der Nichtbeachtung der Regelungen der obigen Absätze haftet der Vertragspartner gegenüber GEZE für etwaige Schäden und stellt GEZE hiermit bereits jetzt im Außenverhältnis von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
17.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), welche er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit GEZE erlangt, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen sowie diese ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
17.2. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung und auch für die Einhaltung dieser durch die für ihn tätigen Personen (Mitarbeiter und von GEZE genehmigte Beauftragte), Sorge zu tragen, wobei der Kreis der involvierten Personen entsprechend klein zu halten ist (need-to-know-Basis). Müssen diese einbezogen werden, so sind sie zur Geheimhaltung in gleichem Umfang wie hier zu verpflichten.
17.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen
- bereits offenkundig sind (allgemein bekannt, zum Stand der Technik gehören)
- dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren oder
- später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
- aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren sind.
Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung und informiert GEZE sofort bei einer Offenbarungspflicht.
17.4. Werden vertraulichen Informationen an den Vertragspartner übergeben, bleiben sie im Eigentum von GEZE. Die Weitergabe an Dritte ist ebenso untersagt, wie die Lieferung von Gegenständen nach diesen Zeichnungen, Modellen etc.. Eine Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch GEZE oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. GEZE ist in diesem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
17.5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Der Vertragspartner gibt unaufgefordert, vollständig und unverzüglich alle Unterlagen, welche er jeweils aufgrund der Zusammenarbeit erhalten hatte, an GEZE zurück. Digitale Unterlagen, eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden gelöscht, was GEZE auf Verlangen nachzuweisen ist.
17.6. Für den Fall eines Verstoßes gegen die in diesem Punkt geregelte Geheimhaltungsverpflichtung gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von € 50.000,00 pro Verstoß als vereinbart.
GEZE behält sich vor, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. In diesem Fall wird GEZE den Vertragspartner schriftlich oder in elektronischer Form vollumfänglich über die jeweiligen Änderungen der AGB informieren. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten AGB nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung der AGB, so gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung mit der Rechtsfolge, dass sämtliche Änderungen für alle laufenden Verträge wirksam werden.
19.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Salzburg.
19.2. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechtes und internationaler Verweisungsnormen.
19.3. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
19.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtlich unzulässig sein, so ist die unzulässige Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unzulässigen Bestimmung so nah als möglich kommt, zu ersetzen.
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der GEZE Austria GmbH
20.1. Die nachstehenden Bedingungen sind Ergänzungen für alle Serviceleistungen zwischen der GEZE Austria GmbH (nachfolgend „GEZE“) und dem jeweiligen Vertragspartner. Serviceleistungen sind gemäß nachstehender Bedingungen alle Wartungen, Instandhaltungen, Funktionsprüfungen, sicherheitstechnische Prüfungen, Reparaturen, Montagen, Umrüstungen, Modernisierungen oder Neulieferungen oder Ähnliches.
20.2. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist.
20.3. Soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes geregelt wird, gelten die in den vorgenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GEZE Austria GmbH“ enthaltenen Regelungen auch für die Erbringung von Serviceleistungen durch GEZE.
21.1. Die Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
21.2. Alle Arbeiten werden während der regulären Arbeitszeiten (Mo-Do, zwischen 7.30 und 16.30 Uhr, Freitag zwischen 07.30 und 12.30 Uhr außer an Feiertagen am Ort der Leistungserbringung) von GEZE oder einem von GEZE autorisierten Servicepartner ausgeführt. Arbeiten die auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden sollen, müssen - ausgenommen von Notdienstfällen - mindestens 4 Wochen zuvor angefragt werden. Diese Arbeitszeiten und Notdienstfälle berechtigen GEZE erweiterte Zuschläge wie Nacht-, Notdienst-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagszuschläge zu den erhöhten Verrechnungssätzen von GEZE in Rechnung zu stellen.
21.3. Die Vergütung und der Leistungsumfang sind im jeweiligen Servicevertrag bzw. im Angebot und in der Auftragsbestätigung geregelt. Wird die Vergütung nicht ausdrücklich pauschal vereinbart, so werden Serviceleistungen nach Arbeits- und Reisezeit sowie ggfs. Wartezeiten, zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Verrechnungssätzen, von GEZE zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer abgerechnet. Ebenfalls werden Leistungen, welche den vereinbarten Leistungsumfang übersteigen, wie beispielsweise die Beseitigung von Schäden oder Störungen z.B. infolge unsachgemäßer Verwendung, gesondert gemäß den jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet. Die aktuellen Verrechnungssätze werden dem Vertragspartner mit der Auftragsbestätigung zugesendet.
21.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Ersatzteile, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial nicht in der Vergütung enthalten und können von GEZE zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls ist die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile, sofern nichts abweichendes vertraglich geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht im Leistungsumfang enthalten und somit zusätzlich zu vergüten.
21.5. Unwesentliche oder unerhebliche Anpassungen sowie geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig, soweit derartige Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Vertragspartner zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, technische Änderungen, Verbesserungen der Konstruktion oder der Materialauswahl.
22.1. GEZE ist berechtigt die Bezahlung per Vorauskasse zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
22.2. Tritt bei Geschäften mit Unternehmern nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ein oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann GEZE ab Kenntnis hiervon Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern.
23.1. Soweit nicht anderweitig mit GEZE schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zur vertragskonformen Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen und insbesondere die Einhaltung nachfolgend genannter Pflichten zu gewährleisten.
23.2. Der Vertragspartner hat für einen unfallsicheren und leichten Zugang zur Anlage Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass sich spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten, ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort befindet, welcher berechtigt ist, die von GEZE vorgelegten Leistungsnachweise zu unterzeichnen.
23.3. Sofern die Beseitigung von Störungen im Servicevertrag enthalten ist, hat der Vertragspartner GEZE unverzüglich über auftretende Störungen zu informieren.
23.4. Änderungen von Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten sind GEZE unverzüglich vom Vertragspartner schriftlich oder in Textform mitzuteilen, sofern sich die Änderungen auf die Vertragserfüllung oder die Ausführung der Leistungen auswirken oder GEZE anderweitig ein berechtigtes Interesse an einer Benachrichtigung hat. Anderenfalls gehen diese Änderungen nicht zu Lasten von GEZE.
23.5. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur in einem begrenzten Umfang nach und entstehen GEZE infolgedessen Schäden oder zusätzliche Aufwendungen, wie beispielsweise Anfahrtskosten oder Arbeitszeiten, so ist der Vertragspartner verpflichtet diese zu ersetzen. Vorstehendes gilt auch für den Fall des Annahmeverzugs des Vertragspartners.
24.1. Besteht mit GEZE ein Servicevertrag zur Wartung einer Anlage, verpflichtet sich der Vertragspartner, GEZE unverzüglich von einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung der Anlage oder deren Stilllegung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach der schriftlichen Anzeige ruht bzw. endet der Servicevertrag bis zum Ende der regulär kommenden Abrechnungsperiode.
24.2. Wird GEZE nicht unverzüglich schriftlich informiert und unternimmt Wartungsversuche, so bleiben diese zusätzlich abrechenbar.
24.3. Nach der Außerbetriebsetzung lässt der Vertragspartner die Anlage vor Wiederinbetriebnahme durch Fachpersonal von GEZE, einem von GEZE autorisierten Servicepartner oder einer sonstigen sachkundigen und hierzu autorisierten Firma überprüfen. Die Kosten hierfür, einschließlich eventueller Überholungs- und Reinigungsarbeiten, übernimmt der Vertragspartner. GEZE haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf eine fehlerhafte Wiederinbetriebnahme durch Dritte zurückzuführen sind.
25.1. Ist eine erbrachte Serviceleistung mangelhaft, so hat GEZE nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Kann GEZE einen Mangel trotz mehrfacher Versuche nicht beseitigen, so ist der Vertragspartner berechtigt, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen.
25.2. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Fahrt-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet GEZE nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann GEZE vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Fahrtkosten) verlangen.
25.3. Die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von GEZE den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Als eine solche Änderung gelten auch eine nicht fachgerechte Lagerung, Verbringung, Montage und Nutzung bzw. Programmierung durch den Vertragspartner. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
25.4. Der Vertragspartner ist angehalten, während der Laufzeit eines Servicevertrages über die Wartung einer Anlage, alle Arbeiten an der Anlage nur durch GEZE oder deren Beauftragte durchführen zu lassen, damit die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet ist. Bei Eingriffen in den Wartungsgegenstand durch Dritte können etwaige Gewährleistungsansprüche nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Vertragspartner eindeutig widerlegen kann, dass ein Mangel nicht durch den Eingriff eines Dritten herbeigeführt wurde.
Erklärung gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der GEZE Austria GmbH, Wiener Bundesstraße 85, 5300 Hallwang, zur Erfüllung ihrer mit Ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) und zu Werbezwecken (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) verarbeitet. Ihre Daten werden von uns ausschließlich zu den vorstehend angegebenen Zwecken verarbeitet und zu diesem Zweck auch an unsere Vertragspartner weitergegeben. Ihre Daten werden von uns so lange gespeichert, wie wir diese zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen oder zu Werbezwecken Ihnen gegenüber benötigen, oder so lange wir von Ihnen haftbar gemacht werden können. Nach der Datenschutzgrundverordnung kommt Ihnen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO), sowie ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO) zu. Wenn Sie von Ihren Rechten nach der Datenschutzgrundverordnung Gebrauch machen oder nähere Informationen zum Schutz Ihrer Daten erhalten möchten, kontaktieren Sie bitte unseren Datenschutzverantwortlichen Georg Kollmann. Auf das Ihnen zukommende Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde wird hingewiesen.